424 f.) – wie von der Verteidigung oberinstanzlich moniert – zu Unrecht vom Tisch gewischt oder sich mit angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und den Kalendereinträgen nicht auseinandergesetzt hätte, ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Kalendereinträge von F.________ – deren Entstehung ohnehin unklar und der Beweiswert entsprechend gering ist – den Ausführungen der Privatklägerin in keiner Weise widersprechen.