dass ihre Schilderungen nicht zutreffen könnten, da der Abend, an dem man noch einen Schlummertrunk genommen habe und es spät geworden sei, der erste Abend gewesen sei. An diesem ersten Abend sei G.________, mit welcher die Privatklägerin ein Zimmer geteilt habe, auch noch da gewesen, womit der inkriminierte Vorfall nicht habe stattfinden können. Inwiefern die Vorinstanz die Kalendereinträge (pag. 424 f.) – wie von der Verteidigung oberinstanzlich moniert – zu Unrecht vom Tisch gewischt oder sich mit angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und den Kalendereinträgen nicht auseinandergesetzt hätte, ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich.