39), was ebenfalls ein besonderes Detail darstellt. Es lassen sich somit keine Hinweise darauf finden, dass diese Aufnahmen nie existiert hätten. Darüber hinaus lassen sich die beschriebenen Verletzungen sehr gut mit dem von der Privatklägerin geschilderten Kampf vereinbaren. In Bezug auf das Statement von I.________ kann damit festgehalten werden, dass dieses zumindest ein Indiz darstellt, welches die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich stützt. Wie bereits vor der Vorinstanz machte die Verteidigung oberinstanzlich in Bezug auf den Ablauf des Wochenendes in L.________ geltend, die Privatklägerin vertausche die Abende. Die Einträge aus dem Kalender von F.________ würden beweisen,