So oder anders vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den gesamten Kernsachverhalt jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die sehr detaillierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin finden auch Bestätigung im Statement von I.________ (pag. 184 f.). Dabei handelt es sich zwar nicht um eine förmliche Einvernahme, sondern nur um eine handschriftlich unterzeichnete, schriftliche Erklärung, weshalb diesem Dokument nur beschränkte Beweiskraft zuerkannt werden darf. Insbesondere die Art und Weise, wie I.______