Angesichts der späteren Konstanz ist dieser kleinen Unstimmigkeit daher nicht allzu viel Gewicht beizumessen. Dass die Privatklägerin allfällige Gespräche nicht in freier Rede geschildert hätte, wie es die Verteidigung vorbrachte, erweist sich angesichts dessen, dass es gar keine Gespräche gab, die die Privatklägerin hätte wiedergeben können, sondern lediglich dieser eine Satz seitens des Beschuldigten fiel, als unzutreffend. So oder anders vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den gesamten Kernsachverhalt jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.