368 Z. 36 f.), was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist. Leichte Unstimmigkeiten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zur Frage, ob der Beschuldigte während des Vorfalls etwas gesagt habe. Während sich die Privatklägerin bei ihrer ersten Antwort diesbezüglich nicht erinnern konnte (pag. 37), gab sie kurz darauf an, er habe "I want to fuck you, come on, I want to fuck you" gesagt (pag. 38). Dabei blieb sie auch in den späteren Einvernahmen (pag. 60 Z. 76, pag. 368 Z. 32 und pag. 700 Z. 39 f.). Angesichts der späteren Konstanz ist dieser kleinen Unstimmigkeit daher nicht allzu viel Gewicht beizumessen.