So stellte sie beispielsweise klar, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte Kokain konsumiere (pag. 38). Sie vermochte auch immer wieder nebensächliche Details zu schildern, wie beispielsweise die Lichtverhältnisse in ihrem Zimmer an diesem Abend und dass sie den Beschuldigten an seinem Umriss erkannt habe (pag 33 f. und pag. 36 Z. 27 f.; pag. 700 Z. 21 ff.). Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen enthalten ferner Hinweise auf verschiedene Gedankengänge (z.B. "Ich habe gedacht, dass es einfacher wäre, ihn einfach machen zu lassen, damit er mich nicht verletzt", pag. 35 und pag. 368 Z. 36 f.), was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist.