703 Z. 27). In ähnlicher Weise ist ihren (ersten) Aussagen zu entnehmen, dass sie relativ lange gedacht habe, der Beschuldigte würde sich einfach unanständig verhalten, ohne dass man Angst vor ihm zu haben bräuchte (vgl. pag. 33 f.). Ihre Aussagen blieben bis zum Schluss frei von Übertreibungen und Aggravationen. Darüber hinaus differenzierte sie klar, was sie noch in Erinnerung hatte und was sie nur vermutete. So stellte sie beispielsweise klar, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte Kokain konsumiere (pag.