34). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das geschilderte Tatvorgehen, insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Knien aufs Bett drückte, gut zu seinen Erfahrungen als Judoka passt. Auf unnötige Belastungen verzichtete die Privatklägerin, indem sie beispielsweise angab, sich nicht daran zu erinnern, dass der Beschuldigte an ihrer Unterhose gezogen oder ihre Brüste berührt hätte (pag. 38), dass der Beschuldigte auch nicht versucht habe, sie zu würgen (pag. 700 Z. 42 ff.) und dass er seinen erigierten Penis nicht über der Hose, sondern darunter gehabt habe (pag. 703 Z. 27).