Insgesamt kann in Bezug auf die Beziehung zwischen den Beteiligten somit festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Wochenende nicht kannten, nach dem Wochenende aber zumindest beim Beschuldigten eine gewisse Anziehung gegenüber der Privatklägerin bestand. Zudem ist im Verlaufe der weiteren Beweiswürdigung im Hinterkopf zu behalten, dass die Privatklägerin, und ferner auch E.________, in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten bzw. dessen Freund, F.________, standen. 11.4 Kern- und Rahmengeschehen