Auch sie stand als Assistentin von F.________ wie die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass E.________ gemäss Schilderungen der Privatklägerin sehr abweisend reagiert habe, als sie ihr – ohne zu sehr ins Detail zu gehen – erzählt habe, was passiert sei (pag. 65 Z. 246 ff.). Insgesamt kann in Bezug auf die Beziehung zwischen den Beteiligten somit festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Wochenende nicht kannten, nach dem Wochenende aber zumindest beim Beschuldigten eine gewisse Anziehung gegenüber der Privatklägerin bestand.