___ – auch die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsbzw. Unterordnungsverhältnis befand. Es erstaunt daher nicht, dass sie alles versuchte, so diskret wie möglich zu handeln, zumal sie weder vor ihrem Vorgesetzten unangenehm auffallen noch gegenüber dem Beschuldigten, welcher mit F.________ befreundet war, unhöflich sein wollte. Gleiches gilt – wie unter Ziff. 3 hiervor bereits erwähnt – für E.________. Auch sie stand als Assistentin von F.________ wie die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass E.____