Dass die Privatklägerin versuchte, dem Beschuldigten in Bezug auf körperlichen Kontakt die Grenzen aufzuzeigen, dies aber in einer möglichst diskreten Art und Weise tat, lässt sich leicht nachvollziehen. Wie bereits erwähnt, wurde die Privatklägerin von E.________, der Assistentin ihres Vorgesetzten F.________, zu diesem Wochenende eingeladen. Bereits aus dieser Konstellation wird offensichtlich, dass sich – nebst E.________ – auch die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsbzw. Unterordnungsverhältnis befand.