369 Z. 21 ff.). In diese Schilderungen lässt sich der Bericht der Privatklägerin einreihen, wonach der Beschuldigte am Abend des streitigen Vorfalls bereits einmal versucht habe sie zu küssen, als sie mit E.________ am Tanzen gewesen sei. Sie habe das nicht gewollt, habe aber auch nicht gewollt, dass sich jemand schämen müsse, und sich irgendwie aus seiner Umarmung gewunden (zuletzt oberinstanzlich bestätigt, pag. 700 Z. 3 ff.). Dass die Privatklägerin versuchte, dem Beschuldigten in Bezug auf körperlichen Kontakt die Grenzen aufzuzeigen, dies aber in einer möglichst diskreten Art und Weise tat, lässt sich leicht nachvollziehen.