Die Privatklägerin gab zur Frage der Beziehungen zwischen den beteiligten Personen an ihrer ersten Einvernahme weiter zu, sie und E.________ hätten mit den Männern geflirtet. Ihr Job sei es gewesen, den Männern eine gute Zeit zu verschaffen, aber ohne körperlichen Kontakt (pag. 40). Vor der Vorinstanz präzisierte sie diese Aussage dahingehend, dass dies nicht ihre berufliche Aufgabe gewesen sei. Was sie mit dieser Aussage gemeint habe, sei, dass es ein angenehmer Abend gewesen sei. Sie hätten geflirtet, aber auf eine leichtherzige Art und Weise (pag. 369 Z. 21 ff.).