17 habe nur Augen für C.________ gehabt. Liebe sei ein zu schwaches Wort, um zu beschreiben, was er in dem Moment empfunden habe, als er sie erblickt habe (pag. 84 f.; vgl. dazu ebenfalls Ziff. 11.5 hiernach). In Anbetracht dieser Schwärmereien ist auch die Behauptung des Beschuldigten, nach dem Vorfall nicht mehr an die Privatklägerin gedacht zu haben, klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Die Privatklägerin gab zur Frage der Beziehungen zwischen den beteiligten Personen an ihrer ersten Einvernahme weiter zu, sie und E._____