Z. 57 ff.). Diese Angaben stehen indes in offensichtlichem Widerspruch zu den Briefen, die der Beschuldigte am fraglichen Wochenende eingestandenermassen geschrieben hatte und in welchen er sein Verlangen nach der Privatklägerin bzw. seine Anziehung zu ihr zum Ausdruck brachte (pag. 44 f.; vgl. dazu Ziff. 11.5 hiernach). Dass die Privatklägerin keinen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe (pag. 78 Z. 161), ist daher nicht glaubhaft. Bestärkt wird diese Einschätzung von der aktenkundigen Kolumne des Beschuldigten, die rund eine Woche nach dem streitigen Wochenende veröffentlicht wurde. Dort beschrieb er, wie F._____