699 f. Z. 41 ff.). Insgesamt war die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens offensichtlich bemüht, differenzierte Angaben zu machen und versuchte zu keiner Zeit, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Aussagen des Beschuldigten über die Privatklägerin fielen demgegenüber eher abwertend aus. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme meinte er einzig, sie sei eine "Dame, die in sein Haus gebracht worden» sei, er habe kaum etwas mit ihr zu tun gehabt und seither kaum an sie gedacht (pag. 52 ff. Z. 57 ff.).