__, für das Wochenende eingeladen, F.________ zusammen mit einer dritten Frau, G.________, nach L.________ zum Beschuldigten zu begleiten mit dem Ziel, als Gruppe eine gute Zeit zu haben (pag. 698 Z. 39 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich im gesamten Verfahren nie abschätzig über den Beschuldigten. So gab sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme vielmehr an, der Beschuldigte habe zwar einige obszöne und beleidigende Bemerkungen gemacht, sei aber keine unerfreuliche Begleitung gewesen. Er sei charmant und gesprächig gewesen und habe gute Geschichten erzählt. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt;