Dafür, dass in der Zeit seit dem Vorfall irgendwelche Fremd- oder Autosuggestionsprozesse stattgefunden hätten, finden sich in den Akten sodann keine Hinweise. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin bzw. deren späte Anzeige nicht per se gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. 11.3 Beziehung zwischen den Beteiligten Es ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor dem fraglichen Wochenende nicht näher kannten. Die Privatklägerin wurde von E.________, der Assistentin ihres Vorgesetzten F.________, für das Wochenende eingeladen, F.__