16 Die Privatklägerin wollte und durfte ihrer Ansicht nach um keinen Preis auffallen, zumal ihr Vorgesetzter mit dem Beschuldigten befreundet und ein einflussreicher Mann in der ________ Medienlandschaft war, wodurch die Privatklägerin offensichtlich in einem Abhängigkeitsverhältnis stand (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 11.3). Dafür, dass in der Zeit seit dem Vorfall irgendwelche Fremd- oder Autosuggestionsprozesse stattgefunden hätten, finden sich in den Akten sodann keine Hinweise.