Mit seiner Hilfe habe sie sich dann etwas später an eine Anwältin in T.________ gewandt, die sie für das weitere Vorgehen beraten habe (pag. 32, 35, 36 und pag. 64 f. Z. 229 ff.). Diese Erklärungen der Privatklägerin sind einleuchtend. Es ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund des gesamten sozialen Gefüges, in dem sich der Vorfall abgespielt haben soll, aufgrund ihrer beruflichen Situation sowie ihrer Schamgefühle nicht sofort Anzeige erstattet hatte.