11. Konkrete Beweiswürdigung 11.1 Vorbemerkungen Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer umfassend, nachvollziehbar und korrekt ausgefallen; darauf kann vorab gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (pag. 462 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen Die Privatklägerin wandte sich rund zehn Jahre nach dem streitigen Vorfall zwecks Anzeige an die ________ Polizei. Die Gründe für diese späte Anzeige legte sie im Verfahren ausführlich dar. So gab sie in ihren Einvernahmen an, am Morgen nach