__ gegangen (pag. 54 Z. 124 f.). Darauf angesprochen, dass er laut Angaben der Privatklägerin kurz nach deren Ankunft in ihrem Zimmer obszöne Bemerkungen gemacht haben solle, meinte der Beschuldigte, er habe sie kaum gesehen, kaum mit ihr gesprochen. Ganz klar verneine er das, er sei keine Person dieser Art (pag. 54 Z. 137). Nach dem Ablauf des folgenden Tages bzw. Abends gefragt, konnte er sich nicht mehr erinnern (pag. 54 Z. 139 ff.). Konkrete Vorhalte zum Kernsachverhalt verneinte er (pag. 54 f. Z. 150 ff.).