Auf Frage, was sie gemacht habe, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe dann geschlafen und am Morgen E.________ erzählt, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe nicht gesagt, dass er versucht habe, sie zu vergewaltigen, sondern einfach, dass er versucht habe, mit ihr Sex zu haben. Sie sei nicht ins Detail gegangen. E.________ sei nicht überrascht gewesen, sondern habe es eher lustig gefunden. Sie habe sie gefragt, ob sie den Brief erhalten hätte, sie würden immer einen Brief erhalten. Das sei ihr aufgefallen, sie habe von «sie» gesprochen, also plural.