Daran könne sie sich sehr gut erinnern, sein Gesicht sei nahe an ihrem gewesen. Präzisierend fügte die Privatklägerin zudem noch an, als sie gesagt habe, dass er seine Hand auf ihrer Schulter gehabt habe, habe sie damit nicht sagen wollen, dass er sie versucht habe zu würgen, sondern dass er sie einfach sehr fest gegen ihren Hals gedrückt habe (pag. 700 Z. 19 ff.). Auf Frage, was sie gemacht habe, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe dann geschlafen und am Morgen E.________ erzählt, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben.