699 f. Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sie etwas berichtigen möchte, führte die Privatklägerin aus, dass sie gegenüber der Vorinstanz zweimal beschrieben habe, dass [während des inkriminierten Vorfalls] eine Hand des Beschuldigten auf ihrer Schulter und die andere auf ihrer Hüfte gewesen sei. Nachdem sie nochmals darüber nachgedacht habe, sage sie, dass es die linke Hand gewesen sei, die er über ihren Körper gelegt habe und die rechte Hand auf ihrer Hüfte gewesen sei (pag. 698 Z. 28 ff.). Zum inkriminierten Vorfall selbst schilderte sie, der Beschuldigte sei in ihr Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu küssen.