Er habe darauf das Zimmer verlassen (pag. 61 Z. 82 ff.). Diese Aussagen wiederholte sie 11 schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 368 Z. 27 ff. und pag. 371 Z. 10 ff.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung konnte die Privatklägerin das Wochenende nochmals sehr detailliert, präzise und in freier Schilderung wiedergeben (pag. 699 f. Z. 1 ff.).