698 ff.). Zum inkriminierten Abend gab die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, dass sie am Abend zu viert ins K.________ Hotel gegangen seien. Sie hätten etwas getrunken, seien aber nicht betrunken gewesen. Sie seien dann zum Haus zurückgegangen, wo weiter getrunken worden sei. Die Männer hätten Spirituosen getrunken, sie ein Glas Rotwein. Sie und E.________ hätten ein wenig zur Musik getanzt, es sei spassig gewesen. Sie erinnere sich, dass der Beschuldigte in einem Stuhl gesessen habe und I.________ auf einem Sofa. Der Beschuldigte habe sie zu seinem Stuhl gezogen und habe versucht, sie zu küssen.