die Schilderung eigener psychischer Vorgänge. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen der Gegenpartei sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 E. 11.2 [SK 16 21]).