Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Null-Hypothese) als Grund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 mit Hinweisen).