6. Frage der Verjährung Die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse fanden gemäss Anklage an einem Wochenende Ende Januar/Anfang Februar 2009 statt. Die Verfolgung des zu beurteilenden Vorwurfs der Vergewaltigung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. aArt. 190 Abs. 1 StGB nach 15 Jahren. Nachdem das Urteil der Vorinstanz am 5. Oktober 2023 und damit vor Ablauf dieser Frist erging, kann die Verjährung nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Es liegt in dieser Hinsicht somit kein Prozesshindernis vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung