5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 vollumfänglich angefochten (pag. 499 ff.). Dieses ist von der Kammer daher gesamthaft zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid jedoch nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).