2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin Folgendes (pag. 743): 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Privatklägerin sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung und für ihre eigenen Auslagen zur Teilnahme am Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. 3. Alles zu Lasten des Staats.