d) Ziff. I.3. des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben und dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren (inkl. Umtriebsentschädigungen, Auslagen und MWSt.) auszurichten; e) Ziff. II. 1 und 2 des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.