714) und mit welchem beantragt wurde, die Sache zufolge Gehörsverletzung zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf das eben Ausgeführte steht fest, dass der Staatsanwaltschaft respektive der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist, indem sie die genannten Personen nicht befragt haben. Ein schwerer, nicht heilbarer Verfahrensfehler, der nach Art. 409 Abs. 1 StPO zur Rückweisung führen müsste, liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor.