4 Ebenfalls abzuweisen ist der seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 gestellte Antrag (pag. 499 ff.), auf welchen an der oberinstanzlichen Verhandlung im Rahmen des Plädoyers verwiesen (pag. 714) und mit welchem beantragt wurde, die Sache zufolge Gehörsverletzung zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen.