Unter der Prämisse, dass E.________ in Bezug auf das Rahmen- oder Kerngeschehen überhaupt relevante Aussagen hätte machen können, wären diese angesichts dieser beruflichen und privaten Verflechtung zu F.________ sowie dem Beschuldigten mit höchster Vorsicht zu würdigen gewesen. Gleiches gilt für allfällige Aussagen von F.________ angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschuldigten. Es rechtfertigt sich daher, die (mehrfach gestellten) Beweisanträge abzuweisen.