Ergänzend zu diesen Ausführungen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei F.________ um einen Freund des Beschuldigten handelt(e). F.________ wiederum war damals der direkte Vorgesetzte von E.________, die seine Assistentin war, und indirekt auch jener der Privatklägerin, welche für das Magazin schrieb, welchem F.________ vorstand. Damit stand E.________ – wie auch die Privatklägerin (vgl. dazu Ziff. 11.3 hiernach) – offensichtlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vorgesetzten. Unter der Prämisse, dass E._