Selbst wenn diese zum Beispiel bestätigen könnten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten Briefe erhalten oder am fraglichen Abend eine ausgelassene Stimmung unter den Beteiligten geherrscht habe, ändere dies am Ergebnis nichts, zumal heute nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass Beeinflussungen der Zeugen von der einen oder der anderen Seite stattgefunden hätten (pag. 714). Ergänzend zu diesen Ausführungen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei F.________ um einen Freund des Beschuldigten handelt(e).