Dass sich die Zeugen 15 Jahre nach dem fraglichen Vorfall noch detailliert an dieses Wochenende erinnern könnten, sei deshalb unwahrscheinlich, insbesondere, weil dieses für sie kaum von besonderer Relevanz gewesen sein dürfte. Der Beweiswert der Aussagen der Zeugen wäre entsprechend sehr gering. Selbst wenn diese zum Beispiel bestätigen könnten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten Briefe erhalten oder am fraglichen Abend eine ausgelassene Stimmung unter den Beteiligten geherrscht habe, ändere dies am Ergebnis nichts, zumal heute nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass Beeinflussungen der Zeugen von der einen oder der anderen Seite stattgefunden hätten (pag.