Die Kammer wies die (Eventual-)Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde vorab auf die beiden Beschlüsse vom 22. März 2024 und 5. Juni 2024 verwiesen. Zusätzlich führte die Kammer aus, die beantragten Zeugen seien beim Kerngeschehen nicht dabei gewesen und hätten keine eigenen Wahrnehmungen machen können, die sie schildern könnten. Dass sich die Zeugen 15 Jahre nach dem fraglichen Vorfall noch detailliert an dieses Wochenende erinnern könnten, sei deshalb unwahrscheinlich, insbesondere, weil dieses für sie kaum von besonderer Relevanz gewesen sein dürfte.