Rechtsanwältin D.________ beantragte zudem eventualiter bzw. für den Fall, dass die Kammer das Beweisfundament als unzureichend erachten sollte, die Einvernahme von I.________, J.________ und G.________ als Zeugen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (pag. 695). Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 ist in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung Folgendes zu entnehmen (E. 1.2.): Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO).