Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwältin D.________ für die Privatklägerin zwei öffentliche Kolumnen des Beschuldigten («________» und «________») ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Auch Rechtsanwalt B.________ reichte mit entsprechendem Antrag namens des Beschuldigten einen Artikel aus dem Magazin «H.________» sowie eine Kolumne des Beschuldigten von Oktober 2017 ein. Sämtliche Beweismittel wurden von der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 695). Sodann wiederholte Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung seinen Antrag auf Einvernahme von G.________, E.________ und F.________ als Zeugen (pag. 695). Rechtsanwältin D.__