574), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (erneut) abgewiesen. Für die Begründung wird wiederum auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 579 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 678 ff.). Zudem wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 698 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwältin D.______