2 Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten erneut die Befragung von E.________ und F.________ als Zeugen. Zusätzlich beantragte er auch die Einvernahme der von der Privatklägerin als «G.________» bezeichneten Person als Zeugin (pag. 561). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der (erneut gestellten) Beweisanträge des Beschuldigten verlangt (pag. 573) und die Privatklägerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (pag. 574), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (erneut) abgewiesen.