Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 526 f.). Mit Beschluss vom 22. März 2024 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten ab. Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 547 ff.).