3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 die Einvernahme von E.________ sowie F.________ als Zeugen. Dabei sei den Parteien Gelegenheit zu geben, schriftliche Anträge und gegebenenfalls Anschlussfragen an die Zeugen stellen zu können (pag. 501). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrags und verwies zur Begründung auf die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. November 2022 (pag. 194) sowie jene der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 (pag. 294). Rechtsanwältin D.__