2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 5. Oktober 2023 mündlich zu Protokoll bzw. alsdann noch mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 376 bzw. pag. 447). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Februar 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 499 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Februar 2024 auf eine Anschlussberufung und machte auch keine Nichteintretensgründe auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 524 f.), ebenso Rechtsanwältin D.______