insgesamt CHF 9'158.50 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 18'784.75 an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren. Überdies verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin (pag. 442 ff.).